Klarstellung des BMF zum Future-Service

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) auf künftig noch zu erdienende Pensionsanwartschaften (sog. Future-Service) verzichten ohne die steuerlichen Folgen einer verdeckten Einlage befürchten zu müssen? 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu entschieden (BMF-Schreiben vom 14.8.2012 - IV C 2 - S 2743/10/10001:001): 1. Der Verzicht des GGF auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalanlagegesellschaft führt zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalanlagegesellschaft und zu einem Einnahmenzufluss beim GGF.2. Die verdeckte Einlage wird danach bewertet, welchen Wert der GGF hätte aufbringen müssen, um sich eine der Höhe nach gleiche Versorgung bei z.B. einem Versicherer zu beschaffen (Wiederbeschaffungskosten). 3. Verzichtet der GGF vollständig, so wird eine verdeckte Einlage in Höhe des bereits erdienten Versorgungsanspruches zum Zeitpunkt des Verzichtes festgesetzt. Dieser Betrag bildet die Grundlage für die Einkommen-Besteuerung des GGF.4. Verzichtet der GGF teilweise, so kommt es zu einem Vorher-Nachher-Vergleich der Barwerte der bereits erdienten bzw. der reduzierten Versorgungszusage. Der Wert der verdeckten Einlage beträgt Null Euro, wenn der Barwert der durch „Teilverzicht“ reduzierten Versorgung mindestens genauso groß ist wie der Barwert der erdienten Zusage. Das ist bei einem richtig gestalteten Verzicht auf den Future-Service in der Regel der Fall.

Selbstverständlich können Sie bei Bedarf gerne eine Unterstützung unsererseits bei der "fachgerechten" Ausgestaltung erhalten.BMF-Download mit Berechnungsbeispiel