Information für Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungsräte und Beiräte

Aus den Medien ist zu entnehmen, dass bei Unternehmen Entscheidungsträger wegen
“Fehlentscheidungen” verurteilt wurden.

Diese publizierten Fälle stellen jedoch nur einen Bruchteil an Regressforderungen gegenüber Entscheidungsträger dar.
Die in Zeiten der “Deutschland-AG” gelebte “Tradition”, Entscheidungsträger auch für grobes Fehlverhalten nicht zur Verantwortung zu ziehen, ist in Zeiten des “sharehoulder-value” nicht mehr praktikabel. Seit dem “Börsenboom” ist zudem die Rechtssprechung eindeutig “Anlegerfreundlicher”.Unternehmensleiter unterschätzen vielfach das immense eigene Haftungspotenzial. Durch Gesetze und sich ändernde Rechtsprechung wird Mitgliedern von Führungs- und Aufsichtsgremien juristischer Personen eine erhebliche Haftung für “Fehler” auferlegt, die als sogenannte Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden können. Eine Verletzung kann hierbei sowohl aus dem Innen- wie auch Außen-verhältnis zum Tragen kommen.Die Möglichkeit für eine Inanspruchnahme im Außenverhältnis besteht vor allem dann, wenn die juristische Person zahlungsunfähig und deshalb nicht mehr in der Lage ist, Schadensersatzansprüche “Dritter” bedienen zu können. Auch “Fehlbewertungen” von Vermögenswerten (bspw. Immobilen) oder Verluste durch Beteiligungen, aber auch falsche Standortentscheidungen bieten ausreichend Potenzial für Haftungsansprüche.

Bei der Innenhaftung geht es primär um die Haftung von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsorgane gegenüber den von Ihnen vertretenen juristischen Personen selbst. Aktien- bzw. GmbH-Gesetz verlangen von Vorständen, Aufsichtsräten und Geschäftsführern, dass sie ihre Aufgaben mit der “Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters” (AktG) bzw. “eines ordentlichen Geschäftsmanns” (GmbH) erfüllen (was ordentlich und gewissenhaft gewesen wäre, weiß man bedauerlicherweise aber immer erst nachher). Wird diese Verpflichtung zur “Sorgfalt” vernachlässigt, und erleidet die von Ihnen vertretene Gesellschaft durch diese Sorgfaltspflichtverletzung eine Vermögenseinbuße, so haften die “Verantwort-lichen” ihrer Gesellschaft hierfür persönlich und mit ihrem gesamten Privatvermögen (Durchgriffs-haftung). Der optimale Schutz für oben benanntes Gefährdungspotenzial ist sicherlich keine Fehler zu begehen.Dies ist jedoch nicht immer ganz auszuschließen. Deshalb offerieren wir eine alternative “Schutz-option”. Den Abschluss einer D & O - Police (directors and officers).