Pensionszusage - Haftungsfalle für Sie als WP - vBP - StB ?

Seit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 06.04. 2005 werden Ihr Berufsstand und Ihre Mandanten, von einer Vielzahl von Beratern zum Thema Überprüfung von Pensionszusagen angesprochen.

Angesichts bestehender und zukünftiger Finanzierungslücken von ca. 40 % bis 80 %, bezogen auf den ursprünglichen Altersrentenbarwert, ist dies auch notwendig, wichtig und vom Ansatz her korrekt. Bei Überprüfung der Pensionszusage wird über den jeweiligen Vermittler in der Regel auch die Insolvenzsicherheit der Rückdeckungslösung angesprochen. “Alleine deshalb sollte doch eine Überprüfung / Änderung stattfinden” so die Standardaussage. Selbstverständlich werden Produktlösungen bezüglich Um- und/oder Nachfinanzierung angeboten und auch realisiert. Bedauerlicherweise wird weder dem Mandanten noch Ihnen gegenüber erwähnt, dass
die Rückdeckung einer Pensionszusage nicht absolut rechtssicher insolvenzgeschützt werden kann.Eine “wasserdichte” Verpfändungserklärung” ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung zum Schutz des Rückdeckungskapitals einer Pensionszusage. Hinreichend aktuell wurde dies spätestens mit dem Urteil des LG Erfurt 3 O 660/03 vom 04.12.2003. In diesem Zusammenhang ist auch das BGH-Urteil IX ZR 138/04 vom 07.April 2005 zu erwähnen. Konkreter Fall war die Auflösung der Pensionszusage und Kündigung der Rückdeckungsversicherung durch den Insolvenzverwalter.

Beide Urteile zielen in die gleiche Richtung. Auch unwiderrufliche Verpfändungen der Rückdeckungslösungen helfen im Insolvenzfall nur bedingt. Aussagen, dass die üblichen, meist durch Versicherungen vorgegebenen, unwiderruflichen Verpfändungserklärungen “selbstverständlich im Insolvenzfall greifen” sind allenfalls als psychologisch begründete Verkaufs(-Abschluss-)hilfsargumente anzusehen. Absolute Sicherheit gewähren sie nicht. Dies ist auch hinsichtlich vereinbarter Witwen- und Waisenrenten zu beobachten. In einer Vielzahl von Fällen erfolgt(e) keine separate Verpfändung an die Witwe/den Witwer und ggf. die Waisen, mit dem Effekt, dass im Erbfall keine Sicherheit gegeben ist. 
Mit Jahresabschlusserstellung sind auch Sie über die Pensionszusage informiert. Dann stellt sich die Frage, ob und inwieweit Sie Ihren Mandanten über oben benannte Problematik aufklären sollten und müssen.
Das inzwischen berühmt-berüchtigte BGH-Urteil IX ZR 161 / 94 vom 09.11.1995 lässt sich auch so interpretieren, dass es Ihre Aufgabe ist, Ihren Mandanten auch in oben benannten Fällen “von sich aus” zu beraten. Und dies fortlaufend.

Auch wäre zu beachten, dass die Ergänzung des Arbeitsvertrages um eine Pensionszusage im Kern eigentlich eine arbeitsrechtliche Tätigkeit darstellt. Diese obliegt jedoch den Kollegen der anwaltlichen Zunft. Haftungsrelevant überspitzt formuliert “der Insolvenzverwalter oder der GGF besitzen ein weiteres Tätigkeitsfeld um Forderungen eintreiben zu können”. Weitere Informationen über Ihre “Zeit-Bomben” und über mögliche Lösungsansätze erhalten Sie gerne auf Aufforderung von uns.