BFH-Urteil vom 23.10.2013, X R 3/12: Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

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Urteil vom 23.10.2013, X R 3/12

Mögliche Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungswerken können nach dem aktuellen BFH-Urteil (Link) ab sofort nach der Fünftelregelung § 34 EStG werden. Je nach Einkommenssituation ergeben sich damit hohe Ersparnisse.

Auch besteht die Hoffnung, dass bei ab 2005 abgeschlossenen Direktversicherungen und Pensionskassen-Verträgen bei Kapitalabfindung diese Regelung alsbald möglich (erstritten) wird.  

 Zum Urteil und Erläuterungen bitte den Link anklicken:

Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden


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